350.111
GebVRRABRegAE
CH-BL
§ 14 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Bauzeit (§ 15 GVV BL)
Gesamtabgabe
§ 14 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Bauzeit (§ 15 GVV BL)
1. Für die Gesamtabgabe während der Bauzeit gilt der Versicherungsprämiensatz der Bauart 1 und der Nutzungsart 1 gemessen am Wert des vollendeten Gebäudes («Bauzeit-Gesamtabgabe»).
2. Als Bauzeit gilt die Zeitdauer ab Baubeginn des Gebäudes bis zu dessen Bezugsbereitschaft.
3. Die BGV
a. erhebt die Bauzeit-Gesamtabgabe rückwirkend auf den Baubeginn hin;
b. kann Teilzahlungen für die Bauzeit-Gesamtabgabe während der Bauzeit verlangen;
c. verrechnet Teilzahlungen gemäss Bst. b nach Abschluss des Bauvorhabens mit der Gesamtabgabe für das vollendete Gebäude.