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350.111 GebVRRABRegAE CH-BL

§ 14 Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude (Gebäudeversicherungsreglement, GebVR) - Bauzeit (§ 15 GVV BL)

Gesamtabgabe
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§ 14 Gebäudeversicherungsreglement, GebVR · Bauzeit (§ 15 GVV BL)

1. Für die Gesamtabgabe während der Bauzeit gilt der Versicherungsprämiensatz der Bauart 1 und der Nutzungsart 1 gemessen am Wert des vollendeten Gebäudes («Bauzeit-Gesamtabgabe»).

2. Als Bauzeit gilt die Zeitdauer ab Baubeginn des Gebäudes bis zu dessen Bezugsbereitschaft.

3. Die BGV

a. erhebt die Bauzeit-Gesamtabgabe rückwirkend auf den Baubeginn hin;

b. kann Teilzahlungen für die Bauzeit-Gesamtabgabe während der Bauzeit verlangen;

c. verrechnet Teilzahlungen gemäss Bst. b nach Abschluss des Bauvorhabens mit der Gesamtabgabe für das vollendete Gebäude.

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