Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.11 AMBOPCM CH-BL

§ 8 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Abnutzung (§ 14 Abs. 2 Bst. a GVG BL)

Versicherte Schäden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 GVV BL · Abnutzung (§ 14 Abs. 2 Bst. a GVG BL)

1. Als Abnutzung gilt die übliche, ordentliche, übermässige oder unsachgemässe Benützung des Gebäudes, der Gebäudebestandteile oder der Gebäudeinnenausbauten.

← § 7 GVV BL Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Regelungsbereich § 9 GVV BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →