350.11
AMBOPCM
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Vertretung bei gemeinschaftlichem Eigentum (§ 8 Abs. 1 GVG BL)
Versicherungsgrundsätze
§ 6 GVV BL · Vertretung bei gemeinschaftlichem Eigentum (§ 8 Abs. 1 GVG BL)
1. Besteht an einem Gebäude oder an einem Grundstück Mit- oder Gesamteigentum, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer gegenüber der BGV eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen. Unterbleibt die Mitteilung, bestimmt die BGV die gemeinsame Vertretung.
2. Abs. 1 gilt sinngemäss auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften.