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§ 5 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Gemeinschaftliches Eigentum, Stockwerkeigentum (§ 8 Abs. 1, § 27 GVG BL)

Versicherungsgrundsätze
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§ 5 GVV BL · Gemeinschaftliches Eigentum, Stockwerkeigentum (§ 8 Abs. 1, § 27 GVG BL)

1. Besteht an einem Gebäude Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentum, gilt die jeweilige Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin.

2. Abs. 1 gilt sinngemäss bei Grundstücken in Gesamt- oder Miteigentum.

3. Die Mitglieder einer Gesamt- oder einer Miteigentümergemeinschaft haften solidarisch für die Gesamtabgabe gemäss § 27 GVG BL.

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