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350.11 AMBOPCM CH-BL

§ 4 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Versicherte Elemente von oder auf Grundstücken (§ 6 Abs. 3, § 57 Abs. 1 und 2 GVG BL)

Versicherungsgrundsätze
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§ 4 GVV BL · Versicherte Elemente von oder auf Grundstücken (§ 6 Abs. 3, § 57 Abs. 1 und 2 GVG BL)

1. Folgende Elemente von oder auf Grundstücken sind versichert

a. Boden

1. Erdreich;

2. Strassen, Wege und Plätze, die im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts stehen;

3. forstliche Waldstrassen, die im Eigentum kantonaler oder kommunaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen;

b. Kulturen

1. Nutzkulturen: Obstbäume;

2. Zierkulturen: Gärten inklusive deren Böschungen und Biotope;

c. Bewuchs

1. bodenverwachsene, mehrjährige Zierpflanzen und -bäume in Gärten inklusive deren Böschungen;

d. Wald

1. Waldbäume.

2. Als forstliche Waldstrassen gelten solche gemäss der kantonalen Waldgesetzgebung, die zudem mindestens eine Tragschicht und einen Deckbelag aufweisen.

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