350.11
AMBOPCM
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Versicherte Elemente von oder auf Grundstücken (§ 6 Abs. 3, § 57 Abs. 1 und 2 GVG BL)
Versicherungsgrundsätze
§ 4 GVV BL · Versicherte Elemente von oder auf Grundstücken (§ 6 Abs. 3, § 57 Abs. 1 und 2 GVG BL)
1. Folgende Elemente von oder auf Grundstücken sind versichert
a. Boden
1. Erdreich;
2. Strassen, Wege und Plätze, die im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts stehen;
3. forstliche Waldstrassen, die im Eigentum kantonaler oder kommunaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen;
b. Kulturen
1. Nutzkulturen: Obstbäume;
2. Zierkulturen: Gärten inklusive deren Böschungen und Biotope;
c. Bewuchs
1. bodenverwachsene, mehrjährige Zierpflanzen und -bäume in Gärten inklusive deren Böschungen;
d. Wald
1. Waldbäume.
2. Als forstliche Waldstrassen gelten solche gemäss der kantonalen Waldgesetzgebung, die zudem mindestens eine Tragschicht und einen Deckbelag aufweisen.