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§ 38 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmung
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§ 38 GVV BL · Übergangsbestimmungen

1. Die bisherigen Policen behalten ihre Gültigkeit bis neue, formell ans neue Recht angepasste Policen ausgestellt sind.

2. Die BGV kann auf den Gesamtabgaberechnungen sowie auf weiteren Dokumenten im Jahr 2023 die bisherige Terminologie verwenden.

3. Solange das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister für die BGV nicht operationell ist, meldet die BGV die Daten an die Steuerverwaltung gemäss § 9 Abs. 1 GVG BL sowie diejenigen an die Einwohnergemeinden gemäss § 32 Abs. 1 dieser bzw. diesen je direkt sowie elektronisch.

4. Das Grundbuchamt muss die AHV- und die UID-Nummern gemäss § 35 Abs. 3 erst dann melden, wenn es technisch dazu in der Lage ist.

5. Die nach bisherigem Recht gewählten Mitglieder der bisherigen Verwaltungskommission gelten für den Rest der laufenden Amtsperiode als in den neurechtlichen Verwaltungsrat gewählt.

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