350.11
AMBOPCM
CH-BL
§ 35 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Meldungen des Grundbuchamts (§ 9 Abs. 3 GVG BL)
Meldungen
§ 35 GVV BL · Meldungen des Grundbuchamts (§ 9 Abs. 3 GVG BL)
1. Das Grundbuchamt meldet der BGV alle Handänderungen sowie alle Mutationen von Grundstücken.
2. Die Meldung umfasst
a. den Grund der Meldung;
b. die Bezeichnung des Grundstücks;
c. die Grundstücksbeschreibung;
d. die eidgenössische Grundstücksidentifikation;
e. die Art des Eigentums;
f. gegebenenfalls die Nummer der Stammparzelle.
3. Die Meldung über die Handänderung umfasst zusätzlich
a. die Bezeichnung der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers inklusive AHV-Nummer oder UID-Nummer;
b. die Bezeichnung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers inklusive AHV-Nummer oder UID-Nummer.
4. Die Meldung erfolgt unverzüglich, direkt und elektronisch.