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§ 35 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Meldungen des Grundbuchamts (§ 9 Abs. 3 GVG BL)

Meldungen
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§ 35 GVV BL · Meldungen des Grundbuchamts (§ 9 Abs. 3 GVG BL)

1. Das Grundbuchamt meldet der BGV alle Handänderungen sowie alle Mutationen von Grundstücken.

2. Die Meldung umfasst

a. den Grund der Meldung;

b. die Bezeichnung des Grundstücks;

c. die Grundstücksbeschreibung;

d. die eidgenössische Grundstücksidentifikation;

e. die Art des Eigentums;

f. gegebenenfalls die Nummer der Stammparzelle.

3. Die Meldung über die Handänderung umfasst zusätzlich

a. die Bezeichnung der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers inklusive AHV-Nummer oder UID-Nummer;

b. die Bezeichnung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers inklusive AHV-Nummer oder UID-Nummer.

4. Die Meldung erfolgt unverzüglich, direkt und elektronisch.

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