350.11
AMBOPCM
CH-BL
§ 34 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Meldungen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 9 Abs. 3 GVG BL)
Meldungen
§ 34 GVV BL · Meldungen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 9 Abs. 3 GVG BL)
1. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden melden der BGV bei Personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Gebäuden oder Grundstücken sind und für die sie eine grundeigentums-relevante Beistandschaft errichten,
a. den Namen der Person und ihre AHV-Nummer;
b. den Namen und die Adresse deren Beiständin oder Beistands.
2. Die Meldung erfolgt unverzüglich, direkt und elektronisch.