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§ 34 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Meldungen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 9 Abs. 3 GVG BL)

Meldungen
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§ 34 GVV BL · Meldungen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 9 Abs. 3 GVG BL)

1. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden melden der BGV bei Personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Gebäuden oder Grundstücken sind und für die sie eine grundeigentums-relevante Beistandschaft errichten,

a. den Namen der Person und ihre AHV-Nummer;

b. den Namen und die Adresse deren Beiständin oder Beistands.

2. Die Meldung erfolgt unverzüglich, direkt und elektronisch.

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