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§ 32 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Meldungen an die Einwohnergemeinden

Meldungen
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§ 32 GVV BL · Meldungen an die Einwohnergemeinden

1. Die BGV meldet gemäss der kantonalen Registergesetzgebung den Einwohnergemeinden nach erfolgter Gebäudeschätzung

a. den einfachen Brandlagerwert gemäss § 27ter Abs. 1bis des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974;

b. den Versicherungsneuwert;

c. die Art und das Datum der Gebäudeschätzung.

2. Sie meldet den Einwohnergemeinden auf deren Verlangen den Investitionsmehrwert eines Gebäudes. Die Meldung erfolgt direkt sowie elektronisch.

3. Als Investitionsmehrwert gilt der Mehrwert, den ein Gebäude nach Abzug seiner Wertminderung durch eine Investition gegebenenfalls erhält. Investitionen für Renovation und Unterhalt haben keine Investitionsmehrwerte zur Folge.

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