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§ 28 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Verunreinigtes Grundstück (§ 57 Abs. 1 Bst. a, § 60 Abs. 1 Bst. b GVG BL)

Leistungen bei Grundstückschäden
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§ 28 GVV BL · Verunreinigtes Grundstück (§ 57 Abs. 1 Bst. a, § 60 Abs. 1 Bst. b GVG BL)

1. Die BGV richtet für die Wiederherstellung eines Grundstücks, das durch das Schadensereignis verunreinigt wurde, sowie für die aufgrund dieser Verunreinigung notwendigen Räumungs- und Entsorgungsmassnahmen insgesamt höchstens CHF 15‘000 aus.

2. Als eine Verunreinigung gemäss Abs. 1 gilt auch eine Belastung gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV).

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