350.11
AMBOPCM
CH-BL
§ 27 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Wiederherstellung des Erdreichs (§ 57 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 GVG BL)
Leistungen bei Grundstückschäden
§ 27 GVV BL · Wiederherstellung des Erdreichs (§ 57 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 GVG BL)
1. Die Versicherungsleistung für die Wiederherstellung des Erdreichs gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 umfasst die Kosten für die Herstellung des vorherigen topographischen Zustands.
2. Kann die Wiederherstellung des vorherigen topographischen Zustands nur durch Verbauungen wie Mauern, Verankerungen etc. erreicht werden, sind gemäss § 57 Abs. 3 GVG BL deren Kosten durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zu tragen.
3. Vorbehalten bleibt § 28.