Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.11 AMBOPCM CH-BL

§ 27 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Wiederherstellung des Erdreichs (§ 57 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 GVG BL)

Leistungen bei Grundstückschäden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 GVV BL · Wiederherstellung des Erdreichs (§ 57 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 GVG BL)

1. Die Versicherungsleistung für die Wiederherstellung des Erdreichs gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 umfasst die Kosten für die Herstellung des vorherigen topographischen Zustands.

2. Kann die Wiederherstellung des vorherigen topographischen Zustands nur durch Verbauungen wie Mauern, Verankerungen etc. erreicht werden, sind gemäss § 57 Abs. 3 GVG BL deren Kosten durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zu tragen.

3. Vorbehalten bleibt § 28.

← § 26 GVV BL Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Regelungsbereich § 28 GVV BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →