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§ 26 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Mietzinsausfälle (§ 53 Abs. 1 Bst. d GVG BL)

Leistungen bei Gebäudeschäden
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§ 26 GVV BL · Mietzinsausfälle (§ 53 Abs. 1 Bst. d GVG BL)

1. Massgebend für die Zusatzleistung für schadensbedingte Mietzinsausfälle ist der Mietzins für unbenützbaren Wohnraum in unmöbliertem Zustand sowie für unbenützbare Bastelräume und Autoeinstellplätze.

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