350.11
AMBOPCM
CH-BL
§ 25 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Schadensarten (§ 45 GVG BL)
Leistungen bei Gebäudeschäden
§ 25 GVV BL · Schadensarten (§ 45 GVG BL)
1. Als totalbeschädigt gilt ein Gebäude, wenn von ihm keine Gebäudeteile mehr für seine Wiederherstellung verwendet werden können.
2. Als teilbeschädigt gilt ein Gebäude, wenn von ihm noch Gebäudeteile für seine Wiederherstellung verwendet werden können.