Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.11 AMBOPCM CH-BL

§ 22 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Haftung (§ 33 Abs. 1 GVG BL)

Gesamtabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 GVV BL · Haftung (§ 33 Abs. 1 GVG BL)

1. Bei Handänderungen von Liegenschaften sind in den öffentlichen Urkunden die Erwerberinnen und Erwerber darauf hinzuweisen, dass sie solidarisch mit den Veräusserinnen und Veräusserern für ausstehende Gesamtabgaben haften und für diese ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch besteht.

← § 21 GVV BL Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Regelungsbereich § 23 GVV BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →