350.11
AMBOPCM
CH-BL
§ 22 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Haftung (§ 33 Abs. 1 GVG BL)
Gesamtabgabe
§ 22 GVV BL · Haftung (§ 33 Abs. 1 GVG BL)
1. Bei Handänderungen von Liegenschaften sind in den öffentlichen Urkunden die Erwerberinnen und Erwerber darauf hinzuweisen, dass sie solidarisch mit den Veräusserinnen und Veräusserern für ausstehende Gesamtabgaben haften und für diese ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch besteht.