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§ 21 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Gesamtabgabe (§ 27 GVG BL)

Gesamtabgabe
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§ 21 GVV BL · Gesamtabgabe (§ 27 GVG BL)

1. Die BGV erhebt die Gesamtabgabe für das laufende Jahr.

2. Die Gesamtabgabe wird 30 Tage nach der Rechnungstellung zur Bezahlung fällig.

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