350.11
AMBOPCM
CH-BL
§ 20 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Deckungsausschluss (§ 26 GVG BL)
Versicherungsdeckung
§ 20 GVV BL · Deckungsausschluss (§ 26 GVG BL)
1. Die BGV stellt bei einem Deckungssauschluss eine neue Police aus und trägt diesen darin ein.
2. Sie verfährt bei Aufhebung eines Deckungsausschlusses sinngemäss.
3. Bei Handänderungen von Liegenschaften sind in den öffentlichen Urkunden die Erwerberinnen und Erwerber auf die Möglichkeit von Deckungsausschlüssen in den Policen hinzuweisen.