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350.11 AMBOPCM CH-BL

§ 19 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Überprüfung der Versicherungswerte (§ 22 Abs. 1 GVG BL)

Versicherungsdeckung
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§ 19 GVV BL · Überprüfung der Versicherungswerte (§ 22 Abs. 1 GVG BL)

1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können jederzeit eine Überprüfung der Versicherungswerte ihrer Gebäude verlangen.

2. Die BGV kann jederzeit von sich aus eine Überprüfung der Versicherungswerte von Gebäuden vornehmen.

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