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§ 18 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Versicherungswerte (§ 23 GVG BL)

Versicherungsdeckung
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§ 18 GVV BL · Versicherungswerte (§ 23 GVG BL)

1. Als Neuwert eines Gebäudes gelten die Kosten, welche zum Zeitpunkt der Schätzung für die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Bauart, in gleichem Volumen und in gleichem Ausbaustandard erforderlich wären.

2. Als Zeitwert eines Gebäudes gilt derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Schätzung gegenüber dem Neuwert des Gebäudes vermindert ist. Minderungsursachen sind insbesondere Alter, Abnutzung, Witterungseinflüsse, Bauschäden oder Baumängel.

3. Wichtige Gründe für eine Versicherung zu einem bestimmten Wert sind insbesondere für Gebäude gegeben,

a. die nach einem möglichen Schadenfall voraussichtlich nicht wiederhergestellt oder die für einen anderen Zweck wiederhergestellt werden sollen;

b. die historisch oder die geschützt sind.

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