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350.11 AMBOPCM CH-BL

§ 16 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Schätzungseinheiten (§ 22 Abs. 1 GVG BL)

Versicherungsdeckung
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§ 16 GVV BL · Schätzungseinheiten (§ 22 Abs. 1 GVG BL)

1. Gebäude, die in baulicher Hinsicht eine Einheit bilden, werden grundsätzlich einzeln geschätzt und versichert.

2. Gebäude, an denen Stockwerkeigentum besteht, werden als Ganzes geschätzt und versichert.

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