350.11
AMBOPCM
CH-BL
§ 14 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Baubeginn (§ 21 Abs. 1 Bst. a GVG BL)
Versicherungsdeckung
§ 14 GVV BL · Baubeginn (§ 21 Abs. 1 Bst. a GVG BL)
1. Die BGV stellt der Baubewilligungsbehörde eine Zusammenstellung der einschlägigen Versicherungsunterlagen zu. Diese gibt die Zusammenstellung den Empfängerinnen und Empfängern der Baubewilligung zuhanden der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ab.
2. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV vor Baubeginn alle für die Versicherung notwendigen Angaben und Dokumente anzugeben bzw. einzureichen.
3. Die BGV stellt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern bzw. deren Vertretung eine Versicherungsbestätigung zu. In besonderen Fällen kann sie darauf verzichten.