§ 12 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Kriegerische Ereignisse, innere Unruhen (§ 18 Abs. 1 Bst. h GVG BL)
§ 12 GVV BL · Kriegerische Ereignisse, innere Unruhen (§ 18 Abs. 1 Bst. h GVG BL)
1. Als kriegerische Ereignisse gelten
a. bewaffnete Konflikte aller Art zwischen 2 oder mehreren Staaten sowie Vorbereitungshandlungen dazu;
b. die Beeinträchtigung der territorialen Integrität der Schweiz (Neutralitätsverletzung);
c. bewaffnete Konflikte aller Art zwischen 2 oder mehreren Gruppierungen in der Schweiz (z. B. Bürgerkrieg).
2. Als innere Unruhen gelten Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die begangen werden
a. durch eine erhebliche Zahl von Menschen anlässlich von Aufruhr, Aufstand, Ausschreitungen, Krawall, Rebellion, Tumult und dergleichen;
b. durch einzelne im Rahmen der Tätigkeit einer in- oder ausländischen Organisation, die durch Terror oder andere Gewaltmassnahmen politische oder andere Ziele zu verwirklichen sucht.