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350.11 AMBOPCM CH-BL

§ 10 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) - Sturmwind (§ 15 Abs. 1 Bst. e, § 17 Abs. 1 Bst. e GVG BL)

Versicherte Schäden
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§ 10 GVV BL · Sturmwind (§ 15 Abs. 1 Bst. e, § 17 Abs. 1 Bst. e GVG BL)

1. Als Sturmwind gilt Wind,

a. der, gemessen an der für den Schadenort massgebenden und von der BGV anerkannten Messstation, schneller als 75 km/h weht;

b. der in der Umgebung der versicherten Sache an ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden Schäden anrichtet, insbesondere Dächer ganz oder teilweise abdeckt; oder

c. der in der Umgebung der versicherten Sache gesunde Bäume, die nicht von Trockenheit, Hitze oder Frost geschwächt sind, umwirft oder erheblich beschädigt.

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