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350.1 CH-BL

§ 2 Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVD BL) - Nicht versicherte Parzellen und Grundstücks-Elemente (§ 6 Abs. 2 GVG BL)

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§ 2 GVD BL · Nicht versicherte Parzellen und Grundstücks-Elemente (§ 6 Abs. 2 GVG BL)

1. Folgende Parzellen gelten nicht als Grundstücke im Sinne des Gesetzes

a. Tram- und Eisenbahnparzellen;

b. Gewässerparzellen;

c. Strassen- und Wegparzellen, die im Eigentum kantonaler oder kommunaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und die sich ausserhalb von Waldareal befinden.

2. Folgende Elemente von oder auf Grundstücken sind nicht versichert

a. Leitungen aller Art, wie ober- oder unterirdische Leitungsanlagen, Eindolungen, Drainagen und Kanäle;

b. Sportplätze und -anlagen aller Art;

c. Ufer, Gewässer, Wehranlagen, Schwellen und Gewässersohlen;

d. Strassen, Wege und Plätze, die im Eigentum kantonaler oder kommunaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und die sich ausserhalb von Waldareal befinden.

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