350.1
CH-BL
§ 2 Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVD BL) - Nicht versicherte Parzellen und Grundstücks-Elemente (§ 6 Abs. 2 GVG BL)
§ 2 GVD BL · Nicht versicherte Parzellen und Grundstücks-Elemente (§ 6 Abs. 2 GVG BL)
1. Folgende Parzellen gelten nicht als Grundstücke im Sinne des Gesetzes
a. Tram- und Eisenbahnparzellen;
b. Gewässerparzellen;
c. Strassen- und Wegparzellen, die im Eigentum kantonaler oder kommunaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und die sich ausserhalb von Waldareal befinden.
2. Folgende Elemente von oder auf Grundstücken sind nicht versichert
a. Leitungen aller Art, wie ober- oder unterirdische Leitungsanlagen, Eindolungen, Drainagen und Kanäle;
b. Sportplätze und -anlagen aller Art;
c. Ufer, Gewässer, Wehranlagen, Schwellen und Gewässersohlen;
d. Strassen, Wege und Plätze, die im Eigentum kantonaler oder kommunaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und die sich ausserhalb von Waldareal befinden.