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350.1 CH-BL

§ 1 Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVD BL) - Nicht versicherte Bauwerke, Bestandteile und Innenausbauten (§ 5 Abs. 2 GVG BL)

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§ 1 GVD BL · Nicht versicherte Bauwerke, Bestandteile und Innenausbauten (§ 5 Abs. 2 GVG BL)

1. Folgende Bauwerke gelten nicht als Gebäude im Sinne des Gesetzes

a. Bauwerke, die für längstens 5 Jahre aufgestellt werden;

b. Bauwerke, die kein Fundament aufweisen;

c. Bauwerke, deren Wert weniger als CHF 10‘000.- beträgt;

d. Traglufthallen;

e. Leitungstunnels und -brücken.

2. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) passt den Betrag gemäss Abs. 1 Bst. c analog der Anpassung der Versicherungswerte an.

3. Nicht als Bestandteile von Gebäuden im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen, die ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienen, und dazugehörige bauliche Einrichtungen wie Sockel, Fundamente usw.

4. Nicht als Innenausbauten von Gebäuden im Sinne des Gesetzes gelten bewegliche Möblierung und bewegliche Apparate.

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