§ 9a Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Zusätzliche administrative Massnahmen bei potenziell gefährlichen Hunden
§ 9a Hundegesetz · Zusätzliche administrative Massnahmen bei potenziell gefährlichen Hunden
1. Werden die in der Bewilligung für potenziell gefährliche Hunde verfügten Auflagen oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, entzieht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung und lässt den Hund auf Kosten der Halterin bzw. des Halters weiterplatzieren oder einschläfern.
2. Wird ein potenziell gefährlicher Hund angeschafft, ohne dass vorgängig eine Bewilligung eingeholt worden ist, so beschlagnahmt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ohne weiteres Verfahren und auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters den Hund solange, bis die Angaben für die Bewilligungsvoraussetzung gemäss § 3a gemacht bzw. gegeben sind. Können diese nicht beigebracht werden, entscheidet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt über das weitere Vorgehen.
3. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ohne weiteres Verfahren den oder die Hunde beschlagnahmen und auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters solange anderweitig platzieren, wenn diese trotz Mahnung innerhalb der gesetzten Fristen
a. die Angaben gemäss § 3a nicht erbringen;
b. die Abklärungen gemäss § 2c Absatz 3 verunmöglichen oder die dafür notwendigen Angaben verweigern oder nicht beibringen.
4. Werden die erforderlichen Angaben auch dann nicht gemacht oder die Abklärungen weiterhin verunmöglicht oder die dafür notwendigen Angaben verweigert oder nicht beigebracht, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt den oder die Hunde weiterplatzieren oder aber einschläfern lassen.