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342 CH-BL

§ 9 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Administrative Massnahmen

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§ 9 Hundegesetz · Administrative Massnahmen

1. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt oder die Gemeinde einen Hund auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters bis zu einem rechtskräftigen Entscheid beschlagnahmen und anderweitig platzieren, wenn

a. Gefahr im Verzug ist;

b. anderweitig dringender und begründeter Verdacht besteht, dass von einem Hund eine ernsthafte Gefahr ausgeht.

2. Gefährdet ein Hund Personen oder Tiere, so kann er zu Lasten der Hundehalterin bzw. des Hundehalters unter Beobachtung gestellt werden. Es können weitere Massnahmen, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen, angeordnet werden wie zum Beispiel

a. Verpflichtung zum Besuch einer Verhaltenstherapie;

b. Durchführen eines Wesenstests;

c. Bezeichnung bzw. Festlegung der Personen, die den Hund ausführen dürfen;

d. Maulkorb- und/oder Leinenzwang;

e. Verbote der Ausbildung und des Einsatzes des Hundes zum Schutzdienst;

f. Anordnung des Wechsels in der Hundehaltung.

3. Kann die Sicherheit nicht gewährt werden, so kann der Hund auf Kosten der Hundehalterin bzw. des Hundehalters weiterplatziert oder eingeschläfert werden.

4. Angeordnete Massnahmen gelten für das ganze Kantonsgebiet.

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