§ 8 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Gebühren
§ 8 Hundegesetz · Gebühren
1. Die Gemeinden können für die auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde Gebühren erheben.
2. Keine Gebühren dürfen erhoben werden für
a. Diensthunde der Armee,
b. Diensthunde der Polizei,
c. Diensthunde des Grenzwachtkorps,
d. Blindenführhunde,
e. den ersten Hund auf landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen.
f. * ausgebildete Rettungs- und Katastrophenhunde;
g. * Hunde, die für Tierversuche gezüchtet oder gehalten werden;
h. * geprüfte Schweisshunde, wenn sie zur Nachsuche eingesetzt werden.
3. Die Gemeinden können weitere Gründe für die Gebührenbefreiung oder -reduktion vorsehen.
4. Der Kanton erhebt für die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen betreffend das Halten potenziell gefährlicher Hunde eine Gebühr von 250 bis 450 Franken.
5. Für angeordnete Massnahmen wird der Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von 100 bis 150 Franken verrechnet.