Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
342 CH-BL

§ 7 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Entlaufene, zugelaufene und herrenlose Hunde

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Hundegesetz · Entlaufene, zugelaufene und herrenlose Hunde

1. Entlaufene und zugelaufene Hunde sind innert 2 Tagen der Gemeinde zu melden.

2. Zur Meldung verpflichtet sind die Hundehalter oder Hundehalterinnen und jene Personen, denen Hunde zugelaufen sind.

3. Die Gemeinden sorgen dafür, dass entlaufene, zugelaufene und herrenlose Hunde eingefangen und sachgemäss untergebracht werden. Soweit möglich sind sie ihren Haltern oder Halterinnen zurückzugeben, andernfalls anderweitig zu plazieren oder, wenn dies nicht möglich ist, im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin einzuschläfern.

4. Zuständig gemäss Absatz 3 ist jene Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Hund aufhält.

← § 5 Hundegesetz Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Geltungsbereich § 8 Hundegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →