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CH-BL
§ 5 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Kennzeichnungspflicht
§ 5 Hundegesetz · Kennzeichnungspflicht
1. Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.
2. Die Gemeinden können neben der Mikrochipidentifikation ein zusätzliches Kennzeichen verlangen.