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342 CH-BL

§ 5 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Kennzeichnungspflicht

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§ 5 Hundegesetz · Kennzeichnungspflicht

1. Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.

2. Die Gemeinden können neben der Mikrochipidentifikation ein zusätzliches Kennzeichen verlangen.

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