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342 CH-BL

§ 4 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Meldepflicht

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§ 4 Hundegesetz · Meldepflicht

1. Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde der Gemeinde zu melden. Ebenso ist die Weitergabe oder der Tod des Hundes zu melden. Davon ausgenommen sind Hunde, die für Tierversuche gezüchtet und gehalten werden.

2. Die Meldung bei der Gemeinde hat innert 14 Tagen zu erfolgen.

3. Die Gemeinden erfassen die auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde, die älter als vier Monate sind, nach Rasse und Mikrochipnummer, sowie die Wohnadresse der Hundehalterin bzw. des Hundehalters in einem Register.

4. Die Gemeinden übermitteln dem Kanton jährlich sämtliche Daten des Hunderegisters in elektronischer Form. Die Daten potenziell gefährlicher Hunde sind laufend zu melden.

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