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CH-BL
§ 3b Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Verbot potenziell gefährlicher Hunde
§ 3b Hundegesetz · Verbot potenziell gefährlicher Hunde
1. Der Regierungsrat kann den Import, die Zucht und die Haltung von potenziell gefährlichen Hunden verbieten oder einschränken. Insbesondere kann er für Hunde bestimmter Rassen einen Maulkorb- und Leinenzwang beschliessen.