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342 CH-BL

§ 3a Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Bewilligungsvoraussetzungen

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§ 3a Hundegesetz · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung für das Halten potenziell gefährlicher Hunde wird erteilt, wenn

a. * die Hundehalterin bzw. der Hundehalter handlungsfähig ist, einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister beibringt, den Nachweis über ausreichende kynologische Fachkenntnisse erbringt und nicht wegen Delikten vorbestraft ist, welche das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter erscheinen lässt;

b. die Tiere aus einer Zucht stammen, die den kynologischen Ansprüchen genügt und die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllt;

c. mit den Welpen bzw. Hunden vom Kanton anerkannte und durch erfahrene Kynologinnen und Kynologen geleitete Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse besucht werden;

d. * eine Haftpflichtversicherung gemäss § 2 abgeschlossen worden ist.

2. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Kursanerkennung und den Nachweis der kynologischen Fachkenntnisse.

3. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann weitere Auflagen und Bedingungen verfügen, wenn sich dies im Einzelfall als notwendig erweist.

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