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342 CH-BL

§ 3 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Zuständigkeit

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§ 3 Hundegesetz · Zuständigkeit

1. Die Gemeinden sind unter Vorbehalt von Absatz 3 für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie treffen im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt oder mit der Kantonstierärztin die notwendigen Massnahmen.

2. Die Gemeinden können ergänzende Bestimmungen erlassen über

a. das Zutrittsrecht von Hunden in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Arealen;

b. die generelle Leinenpflicht wie z.B. bei Dunkelheit, an verkehrsreichen Stellen, in bestimmten Gebieten oder Arealen.

3. Der Kanton erteilt die Bewilligungen für das Halten potenziell gefährlicher Hunde und betreibt die Meldestelle.

4. Der Regierungsrat bestimmt, welche Hunde als potenziell gefährlich gelten und ordnet das Bewilligungsverfahren.

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