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342 CH-BL

§ 2c Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Meldestelle für Hundebisse und aggressive Hunde

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§ 2c Hundegesetz · Meldestelle für Hundebisse und aggressive Hunde

1. Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, die Polizei Basel-Landschaft, die Gemeinden, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der Meldestelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund

a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat;

b. Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.

2. Die Meldestelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.

3. Geht eine Meldung ein, so trifft die Meldestelle die erforderlichen Abklärungen zur Feststellung

a. der Besitzverhältnisse am Hund;

b. der Ursache und des Verlaufs des Vorfalls;

c. der Wesenseigenschaften des Hundes;

d. der potenziellen oder tatsächlichen Gefährlichkeit des Hundes;

e. der Eignung der Hundehalterin oder des Hundehalters, den fraglichen Hund zu halten oder auszuführen.

4. Gestützt auf die Abklärungen ordnet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die erforderlichen Massnahmen gemäss § 9 und § 9a an und teilt diese der Gemeinde mit.

5. Ergeben die Abklärungen, dass ein Hund potenziell oder tatsächlich gefährlich ist, kommen darüber hinaus die Bestimmungen über die potenziell gefährlichen Hunde zur Anwendung.

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