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342 CH-BL

§ 2b Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Anzahl Hunde pro Haushalt

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§ 2b Hundegesetz · Anzahl Hunde pro Haushalt

1. In einem Haushalt mit einem potenziell gefährlichen Hund dürfen keine weiteren Hunde im Alter von mehr als 16 Wochen gehalten werden.

2. Die Bewilligungsbehörde kann nach Anhören der Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sichergestellt ist, dass damit keine Gefährdung verbunden ist.

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