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342 CH-BL

§ 2a Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Bewilligung

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§ 2a Hundegesetz · Bewilligung

1. Das Halten potenziell gefährlicher Hunde bedarf einer Bewilligung. Diese muss vor der geplanten Anschaffung eingeholt werden.

2. Das Halten von Diensthunden der Polizei, des Militärs und des Grenzschutzes ist von der Bewilligungspflicht dieses Gesetzes ausgenommen.

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