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342 CH-BL

§ 2 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Grundsätze

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§ 2 Hundegesetz · Grundsätze

1. Hunde müssen so gehalten werden, dass sie Menschen nicht gefährden oder belästigen und Tiere nicht gefährden.

2. Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können, sind generell an der Leine zu führen.

3. Wer seinen Hund einer anderen Person anvertraut, muss sich vergewissern, dass diese in der Lage ist, den Hund zu kontrollieren.

4. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abschliessen, die die Risiken der Hundehaltenden, sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, abdeckt.

5. Die Haftpflichtversicherung, welche die Ersatzrechte der Geschädigten abdeckt, muss mindestens bis zum Betrag von drei Millionen Franken je Unfallereignis für Personen-, Tier- und Sachschäden aufkommen.

6. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen den Kot ihrer Hunde auf öffentlichem Grund und landwirtschaftlich genutztem Land aufnehmen.

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