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342 CH-BL

§ 12 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 21. Juni 2007

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§ 12 Hundegesetz · Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 21. Juni 2007

1. Personen und Haushalte, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen mehr als einen bewilligten potenziell gefährlichen Hund halten, dürfen diese Hunde behalten.

2. Hundehaltende erbringen den Nachweis der Haftpflichtversicherung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen. Die Gemeinden regeln das Verfahren.

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