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342 CH-BL

§ 1 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) - Geltungsbereich

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§ 1 Hundegesetz · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die polizeilichen Belange der Hundehaltung.

2. Für die tierschützerischen Belange gelten die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, für die tierseuchenpolizeilichen Belange die der Tierseuchengesetzgebung.

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