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342.12 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde - Zuzug in den Kanton

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§ 8 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde · Zuzug in den Kanton

1. Personen, die sich mit einem potenziell gefährlichen Hund im Kanton niederlassen, müssen innerhalb von 4 Wochen eine Haltebewilligung beantragen.

2. Kennt der Herkunftskanton ebenfalls eine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde, kann auf die Bewilligung des Herkunftskantons abgestellt werden.

3. Können die Bedingungen gemäss § 3a Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes über das Halten von Hunden nicht vollumfänglich erbracht werden, darf der Hund mit Bewilligung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes behalten werden, wenn

a. der Hund schon längere Zeit gehalten wird;

b. die Beurteilung des Hundes keine offensichtlichen Anzeichen einer Gefährdung ergeben hat.

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