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342.12 CH-BL

§ 6a Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde - Rechtliches Gehör bei vorsorglicher Beschlagnahmung

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§ 6a Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde · Rechtliches Gehör bei vorsorglicher Beschlagnahmung

1. Bei vorsorglichen Beschlagnahmungen von Hunden ohne vorhergehende Anhörung der Hundehalterin oder des Hundehalters gewährt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nachträglich und innert 72 Stunden das rechtliche Gehör und entscheidet über das weitere Vorgehen.

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