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342.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde - Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse

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§ 4 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde · Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse

1. Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse werden von der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt anerkannt, wenn

a. sie von erfahrenen Kynologen geleitet werden und den Grundsätzen der Kynologie genügen;

b. die Kursleitung sich verpflichtet, jeweils bei Kursende ein Attest auszustellen;

c. Hunde mit einem abnormen Aggressionspotenzial gemeldet werden.

2. Kann ein Welpenspielkurs aufgrund des Alters des Hundes oder aufgrund seiner Herkunft nicht nachgewiesen werden, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt auf diesen Nachweis verzichten wenn

a. die Hundehalterin oder der Hundehalter glaubhaft machen kann, dass der Hund ausreichend sozialisiert worden ist,

b. der Herkunftsnachweis nach § 1a erbracht worden ist und

c. eine Überprüfung des Hundes ergeben hat, dass von diesem Tier keine Gefährdung ausgeht.

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