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342.12 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde - Kynologische Fachkenntnisse

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§ 3 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde · Kynologische Fachkenntnisse

1. Als ausreichend kynologische Fachkenntnisse gilt der Sachkundenachweis gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverodnung.

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