342.12
CH-BL
§ 3 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde - Kynologische Fachkenntnisse
§ 3 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde · Kynologische Fachkenntnisse
1. Als ausreichend kynologische Fachkenntnisse gilt der Sachkundenachweis gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverodnung.