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342.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde - Bewilligung

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§ 2 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde · Bewilligung

1. Die Bewilligung für das Halten von potenziell gefährlichen Hunden erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.

2. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Hundegesetz gegeben sind.

3. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann weitere Auflagen und Bedingungen verfügen, wenn sich dies im Einzelfall als notwendig erweist.

4. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann bei Kreuzungstieren, die von potenziell gefährlichen Hunden abstammen, von einer Bewilligungspflicht absehen, wenn der fragliche Hund in Bezug auf seine äussere Gestalt und sein Wesen als nicht potenziell gefährlich einzustufen ist.

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