§ 1a Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde - Herkunftsnachweis
§ 1a Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde · Herkunftsnachweis
1. Als Herkunftsnachweis gemäss § 3a Absatz 1 Buchstabe b Hundegesetz gilt
a. die Adresse der Zuchtstätte oder
b. die Adresse der letzten Halterin oder des letzten Halters, wenn der Hund seit mindestens 18 Monaten in deren oder dessen Besitz ist.
2. Eine Zuchtstätte entspricht den kynologischen Ansprüchen und den Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung, wenn für Hunde, die
a. in der Schweiz geboren wurden, ein anerkannter Abstammungsnachweis oder eine amtstierärztliche Bestätigung beigebracht wird;
b. im Ausland geboren wurden, ein von der Fédération Cynologique Internationale anerkannter Abstammungsnachweis oder eine amtstierärztliche Bestätigung beigebracht wird.
3. Auf den Nachweis der Zuchtstätte kann verzichtet werden, wenn vom Zeitpunkt des Bewilligungsantrages zurückgerechnet der Hund nachgewiesenermassen während mindestens 18 Monaten am gleichen Ort gehalten worden ist und eine Überprüfung des Hundes ergeben hat, dass von diesem Tier keine Gefährdung ausgeht.