342.12
CH-BL
§ 1 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde - Potenziell gefährliche Hunde
§ 1 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde · Potenziell gefährliche Hunde
1. Als potenziell gefährliche Hunde gelten
a. Bullterrier;
b. Staffordshire Bull Terrier;
c. American Staffordshire Terrier;
d. American Pit Bull Terrier;
e. Rottweiler;
f. Dobermann;
g. Dogo Argentino;
h. Fila Brasileiro;
i. Kreuzungen mit Rassen gemäss den Buchstaben a bis h sowie Hunde, die in Bezug auf die äussere Gestalt diesen Rassen und Kreuzungen ähnlich sind;
j. andere Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als potenziell gefährlich aufgefallen sind.
2. Im Zweifelsfall entscheidet die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.