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342.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde - Potenziell gefährliche Hunde

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§ 1 Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde · Potenziell gefährliche Hunde

1. Als potenziell gefährliche Hunde gelten

a. Bullterrier;

b. Staffordshire Bull Terrier;

c. American Staffordshire Terrier;

d. American Pit Bull Terrier;

e. Rottweiler;

f. Dobermann;

g. Dogo Argentino;

h. Fila Brasileiro;

i. Kreuzungen mit Rassen gemäss den Buchstaben a bis h sowie Hunde, die in Bezug auf die äussere Gestalt diesen Rassen und Kreuzungen ähnlich sind;

j. andere Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als potenziell gefährlich aufgefallen sind.

2. Im Zweifelsfall entscheidet die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.

Potenziell gefährliche Hunde § 1a Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde →

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