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CH-BL
§ 9 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuerermässigungen und Steuerzuschläge für Personenwagen
§ 9 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuerermässigungen und Steuerzuschläge für Personenwagen
1. Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab Inkraftsetzung des Gesetzes mit weniger als 120 g CO₂-Ausstoss je km wird für das Jahr der 1. Inverkehrsetzung und für die folgenden 3 Jahre eine Steuerermässigung gewährt.
2. Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab Inkraftsetzung des Gesetzes mit mehr als 139 g CO₂-Ausstoss je km wird ein Steuerzuschlag erhoben.
3. Die Steuerermässigungen betragen pro Steuerjahr bis CHF 300.-.
4. Die Steuerzuschläge betragen pro Steuerjahr bis CHF 300.-.
5. Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Steuerermässigungen und Steuerzuschläge. Er kann die CO₂-Emissionsgrenzwerte gemäss den Abs. 1 und 2 aufgrund der technologischen Entwicklung senken.