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341 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuer- und Gebührenrahmen

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§ 4 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuer- und Gebührenrahmen

1. Der Gesamtertrag der Motorfahrzeugsteuern zuzüglich weiterer anrechenbarer Erträge darf die über einen mehrjährigen Zeitraum gerechneten durchschnittlichen Aufwendungen des Kantons für Strassenbau, einschliesslich Zinsen und Abschreibungen, Strassenunterhalt, Verkehrspolizei und weitere, in Zusammenhang mit dem Motorfahrzeugverkehr stehende Dienste, nicht übersteigen.

2. Der Landrat gleicht allfällige Ertragsüberschüsse durch Herabsetzung der Motorfahrzeugsteuer einzelner oder aller Fahrzeugkategorien aus.

3. Der Gesamtertrag der Gebühren darf den Aufwand nicht übersteigen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2005.1465 (Art. 4 LPPM)
institution donnée pouvant être réduites ou refusées si les normes ne sont pas respectées dans un autre établissement du canton. Art. 4 LPPM Deux modifications sont prévues: La première vise à faire du calcul forfaitaire des subventions la règle et non plus une possibil