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CH-BL
§ 20 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Übergangsbestimmungen
§ 20 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Übergangsbestimmungen
1. Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Kanton Basel-Landschaft eingelöst worden sind und die Anforderungen an die Schadstoffemissionen nach dem neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Emissionsgrenzwert oder nach einem strengeren EURO-Emissionsgrenzwert erfüllen, wird die Steuerermässigung für 3 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.
2. Fahrzeugen, die gemäss dem Dekret vom 27. November 2008 zum Gesetz über die Verkehrsabgaben teilsteuerbefreit waren, wird diese Verkehrssteuerbefreiung weiter, jedoch höchstens während 4 Jahren gewährt.
3. Die Frist gemäss Abs. 2 beginnt mit der 1. Inverkehrsetzung des teilsteuerbefreiten Fahrzeuges zu laufen.