Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341 CH-BL

§ 20 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Übergangsbestimmungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Übergangsbestimmungen

1. Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Kanton Basel-Landschaft eingelöst worden sind und die Anforderungen an die Schadstoffemissionen nach dem neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Emissionsgrenzwert oder nach einem strengeren EURO-Emissionsgrenzwert erfüllen, wird die Steuerermässigung für 3 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.

2. Fahrzeugen, die gemäss dem Dekret vom 27. November 2008 zum Gesetz über die Verkehrsabgaben teilsteuerbefreit waren, wird diese Verkehrssteuerbefreiung weiter, jedoch höchstens während 4 Jahren gewährt.

3. Die Frist gemäss Abs. 2 beginnt mit der 1. Inverkehrsetzung des teilsteuerbefreiten Fahrzeuges zu laufen.

← § 18 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer Gegenstand § 21 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →