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341 CH-BL

§ 18 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Ausführungsbestimmungen

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§ 18 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

a. den endgültigen Abschluss von Vereinbarungen mit dem Kanton Basel-Stadt über die Festsetzung der Gebühren für die amtliche Motorfahrzeugprüfung und die amtliche Führerprüfung;

b. die Festsetzung der Gebühren für die Fahrzeugzulassungen, die Führerzulassungen, die Kanzleitätigkeiten und den Erlass von Verfügungen;

c. die Festsetzung der Gebühren für Motorfahrräder und Motorhandwagen;

d. die Festsetzung der Gebühren für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.

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