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CH-BL
§ 18 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Ausführungsbestimmungen
§ 18 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat ist zuständig für
a. den endgültigen Abschluss von Vereinbarungen mit dem Kanton Basel-Stadt über die Festsetzung der Gebühren für die amtliche Motorfahrzeugprüfung und die amtliche Führerprüfung;
b. die Festsetzung der Gebühren für die Fahrzeugzulassungen, die Führerzulassungen, die Kanzleitätigkeiten und den Erlass von Verfügungen;
c. die Festsetzung der Gebühren für Motorfahrräder und Motorhandwagen;
d. die Festsetzung der Gebühren für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.